
ICH nehme ab
Bei Interesse melden Sie sich bitte unter
Telefon: 038377 376020 oder
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Regress bei Krankenhausaufenthalten
Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie informieren, dass sich ein Krankenhausaufenthalt und die gleichzeitige Ausstellung von Rezepten rechtlich ausschließen.
Für die Zeit der stationären Behandlung ist das Krankenhaus verpflichtet, die Patienten mit Medikamenten zu versorgen. Das bedeutet, dass Sie keine Medikamente ins Krankenhaus mitnehmen müssen.
Falls Sie für sich oder eine andere Person Rezepte o.ä. bestellen, obwohl Sie oder diese Person sich im Krankenhaus befinden/t, und Sie uns nicht informieren, kann diese Rezeptausstellung für meine Praxis zu einer Überprüfung und eventuell zu einem Regress führen.


Digitalisierung in Arztpraxen
Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde weitestgehend problemlos eingeführt und bewährt sich sich im Alltag.
Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen; sie müssen ihm keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.
Eine ärztliche Papierbescheinigung ist nur noch für Ihre eigenen Unterlagen möglich.
Krankenversicherungskarte
Es gibt jetzt die Möglichkeit, weitere Daten, z.B. Diagnosen, Allergien, Notfallkontakt oder Medikamente auf Ihrer Krankenversicherungskarte zu speichern.
Wenn Sie an einer Speicherung dieser Daten auf Ihrer Krankenversicherungskarte interessiert sind, vereinbaren Sie bitte einen Sprechzimmertermin.
